Software-Lizenzvertrag
(End User License Agreement)
der Sematell GmbH, Saarbrücken
für Anwendungen, die über die Genesys-App Foundry oder die Genesys Homepage erworben werden.
Definitionen der verwendeten Begriffe (z.B. “personenbezogene Daten” oder “Verarbeitung”) finden Sie in Art. 4 DS-GVO.
Stand: 13. Januar 2022
Bevor Sie die Anwendung gemäß dieser Lizenz benutzen, lesen Sie bitte diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung („Vereinbarung“) sorgfältig durch. Dieser Vertrag ist eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen der Sematell GmbH („Lizenzgeber“) und der juristischen oder natürlichen Person, welche die Anwendung heruntergeladen hat oder anderweitig auf sie zugreift und sie nutzt und sich damit mit dieser Lizenzvereinbarung einverstanden erklärt („Lizenznehmer“).
Der Lizenznehmer plant den befristeten Einsatz von Software-Produkten des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber gewährt daher dem Lizenznehmer auf Grundlage dieses Vertrages für einen begrenzten Zeitraum den Gebrauch seiner Software und überlässt dem Lizenznehmer diese hierzu in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version.
Die Anwendung ist als geistiges Eigentum des Lizenzgebers urheberrechtlich geschützt. Die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung der Software oder eines Teils davon kann zivil- und strafrechtliche Strafen nach sich ziehen und wir im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verfolgt. Die Software wird lizensiert und nicht verkauft.
Durch Anklicken der Schaltfläche „Akzeptieren“ und Angabe der zum Herunterladen/Zugriff auf die Anwendung angeforderten Informationen bestätigen Sie, dass Sie diese Vereinbarung gelesen und verstanden habet.
1. DEFINITION
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
Software ist das in der Geneys-App Foundry oder auf der Genesys-Homepage erworbene Computerprogramm, wie in der entsprechenden App bzw. Homepage beschrieben.
2. VERTRAGSGEGENSTAND
2.1. Gegenstand dieses Vertrages ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von Ziffer 4.
2.2. Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
3. VERTRAGSSCHLUSS
3.1 Indem der Lizenznehmer auf die Schaltfläche „Akzeptieren“ klickt und die zum Herunterladen/Zugreifen auf die Anwendung angeforderten Informationen angibt und erklärt, dass: (i) Sie mindestens 18 Jahre alt ist; (ii) Sie, für den Fall, dass sie nicht für sich selbst handelt, bevollmächtigt ist, diesen Bedingungen im Rahmen des Lizenznehmers zuzustimmen; (iii) der Lizenznehmer damit einverstanden ist, rechtlich an den Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden zu sein, kommt ein Vertrag mit dem hier niedergelegten Inhalt zustande.
3.2 Wenn der Lizenznehmer bzw. die Person, welche die in Ziff. 3.1 genannte Schaltfläche klickt, nicht den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmen, dürfen weder Sie noch der Lizenznehmer die Anwendung herunterladen und/oder darauf zugreifen und sie nutzen.
3.3 Der Lizenznehmer erklärt sich ferner damit einverstanden, dass das Ankreuzen des Kästchens und die Angabe der auf der Website angeforderten Informationen eine elektronische Unterschrift darstellt und er die Bedingungen dieser Vereinbarung bildet, ausführt, eingegangen und anderweitig bestätigt hat, dass er den Bedingungen dieser Vereinbarung zustimmt.
4. RECHTEEINRÄUMUNG
4.1 Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrages und in Anbetracht der Zahlung der Lizenzgebühr gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, eingeschränkte Lizenz ohne das Recht auf Unterlizensierung zur Installation (falls zutreffend), zum Zugriff auf und zur Nutzung der Anwendung bzw. Software für die in den Bestellunterlagen angegebene Lizenz- oder Abonnementlaufzeit ausschließlich für interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers zur Nutzung durch Mitarbeiter des Lizenznehmers und Auftragnehmer, die ausschließlich im Namen des Lizenznehmers Dienstleistungen erbringen („Nutzer“) und für keinen anderen Zweck. Für den Fall, dass der Lizenzgeber eine neuere Version der Anwendung entwickelt und freigibt, hat der Lizenznehmer keinen Anspruch auf eine solche neuere Version im Rahmen dieses Vertrages.
4.2 Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrages erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die ggf. erstellten Sicherungskopien zu löschen.
5. EIGENTUM AN DER ANWENDUNG
Alle Eigentumsrechte und geistigen Eigentumsrechte an der Anwendung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bilder, Fotografien, Animation, Video, Audio, Musik, Text und Apps, die in der Anwendung enthalten sind), der Dokumentation und allen Kopien der Anwendung oder der Dokumentation sind Eigentum des Lizenzgebers. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass kein Eigentumsrecht an der Anwendung oder der Dokumentation auf ihn übertragen wird und dass sich der Lizenzgeber alle Rechte vorbehält, die dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Vereinbarung gewährt werden.
6. LAUFZEIT
Dieser Vertrag bleibt ab dem Datum des Vertragsschlusses in vollem Umfang in Kraft, bis er in Übereinstimmung mit Ziffer 10 gekündigt wird.
7. LIZENZGEBÜHR
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber oder seinem zugelassenen Wiederverkäufer (falls vom Lizenzgeber verlangt) die in den Bestellunterlagen des Lizenznehmers festgelegten Lizenzgebühren („Lizenzgebühr“) zu zahlen. Sofern in den Bestellunterlagen des Lizenznehmers nichts anderes angegeben ist, hat der Lizenznehmer die Lizenzgebühren vor der Installation oder dem Zugriff auf die Anwendung zu zahlen.
8. NUTZUNGSAUDIT
Der Lizenzgeber ist berechtigt, mit einer Vorankündigung von 15 Werktagen auf seine Kosten während der normalen Geschäftszeiten des Lizenznehmers ein Audit der Nutzung der Anwendung und der Dokumentation durch den Lizenznehmer durchzuführen, um die Einhaltung dieses Vertrages zu überprüfen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber oder einem bevollmächtigten Vertreter Zugang zu Aufzeichnung, Hardware und Mitarbeitern zu gewähren, um das Audit durchzuführen.
9. ABTRETUNG UNTERLIZENSIERUNG
Weder dieser Vertrag noch irgendwelche Rechte oder Verpflichtungen aus diesem Vertrag, weder ganz oder teilweise, dürfen vom Lizenznehmer unterlizensiert, abgetreten oder anderweitig übertragen werden.
10. BEENDIGUNG
10.1 Der Lizenznehmer kann diese Lizenz jederzeit kündigen, indem er die Anwendung deinstalliert oder nicht mehr darauf zugreift und die gesamte Dokumentation und jegliches zugehörige Material zusammen mit allen Kopien, Änderungen und zusammengeführten Teilen in jeglicher Form zurückgibt bzw. vernichtet.
10.2 Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Zugriff auf die Anwendung auszusetzen oder diesen Vertrag und die Lizenz des Lizenznehmers für die Anwendung zu kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen eine Bestimmung dieses Vertrages verstößt und dieser Verstoß für einen Zeitraum von 10 Tagen nach schriftlicher Mitteilung des Verstoßes an den Lizenznehmer nicht behoben wird. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Lizenzgebühren, wenn dieser Vertrag gekündigt oder der Zugriff auf die Anwendung gesperrt wird. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, nach einer solchen Kündigung die Anwendung zu deinstallieren oder den Zugriff darauf einzustellen und eine Dokumentation zusammen mit allen Kopien, Änderungen und zusammengeführten Teilen in jeglicher Form zu vernichten und dem Lizenzgeber auf dessen Verlangen eine schriftliche Bestätigung der Vernichtung und Nichtverwendung zukommen zu lassen.
10.3 Die Ziffern 5, 8 und 11 bis 15 bleiben auch nach Beendigung des Vertrages in vollem Umfang wirksam.
11. HAFTUNG
11.1 Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
11.3 Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der vorliegenden in dieser Ziffer geregelten Punkte vorliegen.
12. HAFTUNGSFREISTELLUNG
Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dem Lizenzgeber zusammen mit seinen leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeitern, Lizenzgebern und Vertretern (einschließlich Genesys gemäß Ziffer 14) von jeglicher Haftung (einschließlich angemessener Anwaltskosten) freizustellen und schadlos zu halten, für die sich aus einem gegen den Lizenzgeber erhobenen Anspruch ergibt, der sich auf folgendes bezieht: (i) Geschäftsmethoden oder -prozesse des Lizenznehmers oder seiner Daten, die mit der Anwendung verwendet oder in diese eingegeben werden, oder (ii) der Nutzung der Anwendung oder der Dokumentation durch den Lizenznehmer oder einen Benutzer unter Verletzung dieses Vertrages, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ansprüche, für welche die unberechtigte Nutzung durch den Lizenznehmer oder Benutzer für geistige Eigentumsrechte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patent-, Marken- und Urheberrechte) eines Dritten verletzt. Der Lizenznehmer trägt die Kosten einer solchen Verteidigung und zahlt alle Schäden und Anwaltskosten, die auf einen solchen Anspruch zurückzuführen sind.
13. AUSSCHLUSS VON GARANTIEN
Mit Ausnahme der ausdrücklich in dieser Vereinbarung benannten Haftungsübernahmen werden, soweit nach geltendem Recht zulässig, die Lizenz im vorliegenden Zustand unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung seitens des Lizenzgebers oder einer anderen Person, die an der Erstellung, Produktion, dem Vertrieb oder der Lieferung der Anwendung beteiligt war, geliefert bzw. übertragen. Der Lizenzgeber gibt keine Zusicherung oder Garantien hinsichtlich der Zuverlässigkeit, Genauigkeit, Vollständigkeit, Sicherheit oder Eignung des in der Anwendung oder Dokumentation enthaltenen Materials. Der Lizenzgeber übernimmt keine Garantie dafür, dass die Anwendung ununterbrochen, fehlerfrei, frei von Viren oder anderen schädlichen Komponenten ist, dass sie mit jeder Hardware- oder Systemsoftwarekonfiguration kompatibel ist oder dass sie ihren Anforderungen entspricht.
14. EINBEZIEHUNG VON GENESYS
Wenn der Lizenzgeber die Anwendung über den AppFoundry Marketplace oder anderweitig direkt oder indirekt über Genesys Telecommunications Laboratories, Inc. oder deren Tochtergesellschaften (zusammen „Genesys“) anbietet, erkennt der Lizenznehmer an und erklärt sich damit einverstanden, dass der einzige Regress des Lizenznehmers für einen Gewährleistungsanspruch über den Lizenzgeber erfolgt und Genesys dem Lizenzgeber gegenüber keine Haftung in Bezug auf die Anwendung, die Dokumentation oder deren Nutzung übernimmt. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass Genesys als Distributor oder Wiederverkäufer der Anwendung ein beabsichtigter Drittnutznießer dieser Haftungsfreistellung ist.
15. SONSTIGES
15.1 Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen.
15.2 Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.
15.3 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen oder Aufhebung dieser Klausel.
15.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
15.5 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
15.6 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software und ihrer damit verbundenen Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
15.7 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Saarbrücken, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
15.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Dies Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.
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