Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwaregeschäfte und IT-Dienstleistungen
I. Allgemeine Bestimmungen für alle Leistungen
Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Softwaregeschäfte und IT-Dienstleistungen, die die Sematell GmbH (Saarbrücken) für den Kunden erbringt. Grundlage der Leistungen von Sematell ist das jeweilige Angebot, soweit Sematell dieses nicht als unverbindlich erklärt hat und der Kunde das Angebot durch eine entsprechende Bestellung innerhalb der Geltungsdauer des Angebots angenommen hat.
1. Mitwirkung des Kunden
1.1 Der Kunde hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens Sematell unverzüglich anzuzeigen.
1.2 Der Kunde wird Sematell unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die zur Erbringung der Leistung von Sematell erforderlich sind, insbesondere über Geräte, Daten, Programme und Programmteile, die mit der Software von Sematell zusammenwirken sollen. Der Kunde hat Sematell die notwendigen Informationen über das vorgesehene Anwendungsgebiet, über geschäftspolitische und verfahrenstechnische Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben zu erteilen. Soweit erforderlich, hat der Kunde Zustimmungen Dritter beizubringen. Auf Anforderung von Sematell stellt der Kunde bei Leistungen innerhalb der Räume des Kunden ggf. das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung.
1.3 Besteht die Leistung von Sematell aus Lieferung und/oder Installation von Software, wird der Kunde
2. Leistungsänderungen und Erweiterungen (Change Requests)
3. Nutzungsrechte an Software
3.1 Sematell räumt dem Kunden nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern in seinem Unternehmen für eigene Zwecke zu nutzen. Das Nutzungsrecht wird nur für die im Angebot bestimmte(n) Datenverarbeitungseinheit(en), die dort bestimmten Benutzer und deren Anzahl, sowie im dort bestimmten Vervielfältigungsumfang eingeräumt. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungs- bzw. Archivierungskopie der Software im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung der Software zu erstellen und aufzubewahren.
3.2 Wird die Benutzerdokumentation auf maschinenlesbarem Datenträger überlassen, gelten die Vereinbarungen der Ziff. 3.1 entsprechend. Druckschriftliche Benutzerdokumentationen werden dem Kunden zum Zweck der Handhabung der Software überlassen und dürfen zu diesem Zweck vervielfältigt werden.
3.3 Der Kunde ist berechtigt, die überlassene Software mit anderen Computerprogrammen zu verbinden. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im gesetzlichen Rahmen zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angegebenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn Sematell nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen angemessene Vergütung vorzunehmen.
3.4.Der Kunde darf die Software zum Zwecke der Fehlerberichtigung bearbeiten, sofern diese Handlungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Software im Rahmen des eigenen Gebrauchs des Kunden notwendig sind und Sematell nicht bereit ist, diese Handlungen in angemessener Frist und zu angemessenen Konditionen durchzuführen. Der eigene Gebrauch des Kunden umfasst in keinem Fall die Verbreitung der Software. Die Notwendigkeit der vorzunehmenden Handlungen zur Fehlerberichtigung der Software hat der Kunde zu beweisen.
3.5 Kennungen, Marken, Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf gelieferten Datenträger und Benutzerdokumentationen dürfen nicht entfernt werden und sind auf vom Kunden hergestellte Kopien von maschinenlesbaren Datenträgern unverändert zu übernehmen.
3.6 Der Kunde darf das hier eingeräumte Nutzungsrecht an der Software einschließlich der Benutzerdokumentation unter Aufgabe des eigenen Nutzungsrechts auf Dauer an einen Dritten übertragen, vorausgesetzt der Dritte hat sich mit der Weitergeltung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag, insbesondere hinsichtlich des Nutzungsrechts, auch ihm – dem Dritten – gegenüber schriftlich einverstanden erklärt. Der Kunde hat Sematell unverzüglich die Übertragung mitzuteilen und den Dritten zu benennen. Im Fall der Übertragung hat der Kunde dem Dritten sämtliche Softwarekopien einschließlich vorhandener Sicherungs- bzw. Archivierungskopien zu übergeben bzw. die nicht übergebenen Kopien zu vernichten. Mit der Übertragung erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der Software.
3.7 Das Recht zur Vervielfältigung sowie Verbreitung, das Recht der Überlassung und Unterlizenzierung an Dritte, der Bearbeitung und Änderung inklusive Nutzung und Vervielfältigung der dabei jeweils entstehenden Ergebnisse sowie deren entsprechenden Verbreitung sind im Übrigen ausgeschlossen.
3.8 Die Rechte an den in ReplyOne enthaltenen Open Source Komponenten verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern. Es gelten die von den Rechteinhabern festgelegten Lizenzbedingungen. Die Lizenztexte sind in der Auslieferung von ReplyOne enthalten, der zugehörige Quelltext dieser Komponenten kann auf Anforderung des Kunden bereitgestellt werden.
3.9 Soweit für die von dem Kunden bei Sematell in Auftrag gegebenen Leistungen weitere Software (Open Source oder kommerziell) erforderlich ist, wird der Kunde diese sowie die notwendigen Lizenzen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung besorgen und Sematell zur Verfügung stellen.
3.10 Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziff. 3 gelten sinngemäß für alle Fortentwicklungen (Upgrades, Releases, neue Versionen etc.), die Sematell im Rahmen der vertraglichen Beziehungen (insbesondere bei Software-Pflegeverträgen) für den Kunden erstellt.
4. Vergütung, Zahlungsbedingungen
4.1 Der Kunde hat die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Ist für eine Leistung von Sematell keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise, Tages- bzw. Stundensätze (Tagessätze umfassen 8h Arbeit pro Tag) von Sematell gemäß ihrer jeweils gültigen Preisliste. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Vergütung ab Sitz von Sematell.
4.2 Die Vergütung versteht sich exklusive Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich gültigen Höhe und länderspezifischen Abgaben bei Auslandslieferungen. Zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung werden Reisekosten in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten.
4.3 Ist eine aufwandsbezogene Vergütung vereinbart, ist der Kunde auf Anforderung von Sematell zu Abschlagszahlungen verpflichtet. In diesen Fällen und im Fall der abschließenden Rechnung, die etwaige Abschlagszahlungen zu berücksichtigen hat, ist die Vergütung sofort nach jeweiliger Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, die Vertragspartner haben Zahlung zu bestimmten Terminen vereinbart.
4.4 Ist für Leistungen eine Pauschalvergütung vereinbart, ist diese wie folgt zu zahlen: 40 % mit Vertragsabschluss; 30 % acht Wochen nach Vertragsschluss bzw. zum vereinbarten Termin und 30% nach Abnahme.
4.5 Sematell behält sich vor, bei Projekten der Anpassung bzw. Erstellung von Software, deren vereinbarter Realisierungszeitraum länger als 12 Monate beträgt, die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zu erhöhen, wenn kein Pauschalfestpreis vereinbart ist. Die Erhöhung darf nicht mehr als 5 % der vereinbarten Vergütung innerhalb eines Jahres nach letztem Erhöhungsverlangen betragen.
4.6 Die initiale Vergütung der Wartungsleistungen („Service Level Agreement“) wird auf Basis des beauftragten Lizenzumfangs berechnet und ergibt sich aus dem Angebot und der darauffolgenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Kunde und Sematell. Diese Vergütung ist für mindestens 24 Monate nach Abschluss des initialen Wartungsvertrags vereinbart. Sematell ist berechtigt, die Vergütung für danach folgende Wartungsleistungen um bis zu 5% (bezogen auf die initiale Wartungssumme) zu erhöhen, wenn dies mindestens 6 Monate im Voraus angekündigt wird. Eine erneute Erhöhung kann durch Sematell wieder nach weiteren 24 Monaten um 5% (bezogen auf die erhöhte Wartungssumme) mit entsprechender Ankündigung erfolgen.
4.7 Alle Forderungen von Sematell werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt.
4.8 Werden durch eine Zahlung des Kunden nicht sämtliche diesem gegenüber fälligen Forderungen von Sematell ausgeglichen, so wird die Zahlung zunächst auf die nicht titulierten und nicht rechtshängigen und zuletzt auf die titulierten Verbindlichkeit verrechnet, und zwar jeweils zunächst auf die ältere und sodann auf die jüngere.
4.9 Der Kunde darf gegen die Vergütungsforderung von Sematell nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
5. Gewährleistung
5.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr nach Ablieferung (bei Standardsoftware) oder nach Abnahme (bei Konzepten oder Anpassung, Erstellung und Installation von Software).
5.2 Es liegt ein Mangel vor, wenn die Vertragssoftware mit Dokumentation nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich aus dem Angebot oder dem Konzept von Sematell. Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung unter Beschreibung des Mangel-Erscheinungsbildes Sematell mitzuteilen.
5.3 Sematell steht eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu. Sematell kann als Nacherfüllung nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung neu erbringen. Die Anweisung von Sematell zu einer zumutbaren Umgehung („work around“) des Softwaremangels ist eine ausreichende Mangelbeseitigung. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass aufgrund der Vielschichtigkeit und des Umfangs einer Softwareprogrammierung in der Regel mehr als zwei Nachbesserungsversuche zur Mangelbeseitigung notwendig sind. Bei nur unerheblicher Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Konzepts ist der Rücktritt ausgeschlossen, ebenso wenn der Kunde sich in Annahmeverzug befindet oder für den Mangel überwiegend verantwortlich ist. Bei Benutzung der gelieferten, angepassten oder erstellten Software ohne Einhaltung der Einsatzumgebungsbedingungen entfällt die Verpflichtung zur Nacherfüllung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist.
5.4 Im Fall einer unberechtigten Mängelrüge hat der Kunde die dadurch Sematell verursachten Kosten zu tragen, wenn der Kunde das Fehlen des Mangels schuldhaft verkannt hat.
6. Laufzeit des Vertrages, Kündigung
6.1 Eine Lösung von Vereinbarungen über Anpassung, Erstellung, Installation und Überlassung von Software und Konzepten sowie Beratungs- und Schulungsleistungen ist nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen möglich.
6.2 Ein Vertrag über Softwarewartung bzw. -pflege beginnt grundsätzlich zu dem vereinbarten Datum (Start: Leistungszeitraum siehe Erstfaktura der Wartung) und wird für die Dauer von mindestens 12 Monaten geschlossen. Bei unterschiedlichen Laufzeiten einzelner Vertragsbestandteile kann eine Konsolidierung des Leistungszeitraums einvernehmlich erfolgen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird. Das Kündigungsrecht kann auch hinsichtlich eines Vertragsteils über einzelne Softwareteile ausgeübt werden, soweit dies für den anderen Vertragspartner zumutbar ist und die Teile funktionell trennbar sind. Eine Kündigung der Wartung für ein Anwenderlizenzteilkontingent ist ausgeschlossen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehender Kündigungsregelung unberührt. Wichtige Kündigungsgründe von Sematell sind insbesondere,
a) wenn Sematell infolge eines von ihr nicht zu vertretenden Lieferausfalls von neuen Programmversionen durch einen Dritten
nicht leistungsfähig ist, obwohl Sematell alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die neuen Programmversionen zu beschaffen;
b) wenn der Kunde an der zu wartenden Software Eingriffe durchgeführt hat bzw. durch Dritte hat durchführen lassen;
c) wenn vom Kunden veranlasste Änderungen und Erweiterungen der von Sematell zu wartenden Software zu Leistungsänderungen von Sematell, insbesondere zu Mehraufwand, führen;
d) wenn der Kunde die Übernahme eines neuen Release ablehnt; oder
e) wenn der Kunde mit einer Zahlung länger als zwei Monate im Verzug ist oder zwei (nicht zwingend aufeinander folgende) Rechnungen nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
7. Haftung
7.1 Ein Vertragspartner haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur, falls eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt wurde oder der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Als wesentliche Vertragspflicht gilt eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist die Haftung dem Grunde und der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.
7.2 Für die Wiederherstellung von Daten haftet Sematell nur dann, wenn der Kunde durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
7.3 Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer dieser Partei.
7.4 Die in diesen Bedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.
7.5 Die Vertragspartner haften nicht für die Verletzung von den Pflichten aus diesem Vertrag und der unter ihm vereinbarten Aufträge, soweit deren Verletzung auf höherer Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen, Terrorakte, Streik (nicht Aussperrung), Embargo, beruht. Streik gilt dann nicht als höhere Gewalt im Sinne dieses Abschnittes, wenn der Streik durch rechtswidrige Handlungen des jeweiligen Vertragspartners verschuldet wurde. Soweit eine der Parteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Die betroffene Partei wird unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt die andere Partei schriftlich über die Beschaffenheit des Ereignisses, den Zeitpunkt, das Datum dessen Eintritts sowie die voraussichtlichen Auswirkungen des Ergebnisses auf ihre Fähigkeit, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, informieren.
8. Vertraulichkeit, Datenschutz
8.1 Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen wird jeder Vertragspartner die ihm vom anderen Vertragspartner übermittelten Informationen (nebst Unterlagen, Muster usw.) als ihm anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln, nur im Rahmen des Vertragszwecks verwenden und Dritten nicht zugänglich machen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Informationen
a) der Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren, oder
b) der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass der Informationsempfänger hierfür verantwortlich war, oder
c) dem Informationsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Informationsempfängers dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind, oder
d) dem Informationsempfänger vor Empfang bekannt waren oder von ihm unabhängig entwickelt werden, oder
e) einem Dritten von Sematell zur Erfüllung seiner Leistung zur Verfügung gestellt werden und Sematell den Dritten zur Vertraulichkeit gemäß der vorliegenden Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet,
f) einem Berater eines Vertragspartners, der von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (StB, WP, RA), zur Durchführung eines entsprechenden Beratung des Vertragspartners überlassen werden, oder
g) aufgrund einer bestands- bzw. rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind. Bei Bekanntwerden eines solchen Grundes hat der Informationsempfänger den Informationsgeber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.2 Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung der Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden wie hinsichtlich ihrer eigenen Betriebsgeheimnisse. Sie stehen einander dafür ein, dass ihre Mitarbeiter – soweit sie Kenntnis von Informationen erlangen können – entsprechend verpflichtet sind.
8.3 Alle Rechte an den Informationen verbleiben beim informierenden Vertragspartner. Unabhängig von der Laufzeit des Vertrages wird jeder Vertragspartner die ihm übermittelten Informationen für weitere drei Jahre nach Erhalt der Informationen nur gemäß dieser Vereinbarung verwenden.
8.4 Die Vertragspartner beachten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Jeder Vertragspartner verpflichtet die auf seiner Seite tätigen Personen die gegebenenfalls nach Art. 29 DSGVO notwendigen Weisungen des Verantwortlichen einzuholen.
8.5 Soweit Sematell personenbezogene Daten des Kunden in dessen Auftrag und nach dessen Weisungen verarbeitet oder Sematell bei der Leistungserbringung auf IT-Systeme des Kunden zugreift und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann, werden unter Einhaltung der Vorschriften der Art. 28, 29 DSGVO die notwendigen Zustimmungen in der dafür vorgesehenen Form eingeholt.
8.6 Sematell kann nach eigenem freiem Ermessen vertragsgegenständliche Leistungen selbst oder durch Subunternehmer erbringen. Soweit ein Subunternehmer Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhält oder ein solcher Zugriff nicht ausgeschlossen werden kann, schließt Sematell (i) bei Subunternehmern innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) eine den gesetzlichen Vorgaben genügende Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung und (ii) bei Subunternehmern in Drittstaaten eine Vereinbarung gemäß den Vorschriften der DSGVO für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der DSGVO.
II. Besondere Bestimmungen für bestimmte Leistungen
Die folgenden Bestimmungen gelten für die jeweiligen Leistungen, die Sematell im Rahmen des vereinbarten Umfangs erbringt:
1. Konzepterstellung
1.1. Ein Konzept erstellt Sematell in Form einer schriftlichen Dokumentation auf Basis des Angebotes. Zielsetzung des Konzepts ist es, für den Kunden eine datenverarbeitungstechnische Grundlage für eine zu erstellende Individual-Software und/oder eine anzupassende, insbesondere zu parametrisierende Software zu schaffen.
1.2 Im Konzept analysiert, bewertet und dokumentiert Sematell die Anforderungen des Kunden. Es werden die Funktionen und die Aufgaben, die die Software zu erfüllen hat, um die Ziele des Kunden zu erreichen, beschrieben, sowie die Arbeitsabläufe, die Schnittstellen und das Zusammenwirken der Funktionen sowie die von ihnen benötigten und zu erzeugenden Informationen. Das Konzept wird von Sematell in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden erstellt.
1.3 Der Inhalt des Konzepts ist nur dann eine Beschaffenheitsgarantie, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt ist. Leistungstermine oder Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit Sematell sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat.
1.4 Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde die Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Konzepts, schriftlich zu erklären. Bestehen wesentliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Anforderungen, so hat Sematell diese Abweichungen in angemessener Frist zu beseitigen. Danach stellt Sematell dem Kunden das Arbeitsergebnis zur erneuten Abnahme bereit. Die Abnahme des Kunden kann auch unter Vorbehalt seiner Rechte wegen eines Mangels erfolgen.
1.5 Erklärt der Kunde ohne Angabe von Gründen die Abnahme nicht, kann Sematell eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunden innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
1.6 Sematell räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, das für den Geschäftsbetrieb des Kunden erarbeitete Konzept als Grundlage zur Erstellung bzw. Anpassung seiner Software zu nutzen. Das Recht von Sematell zur Erstellung von Konzepten mit vergleichbarer Aufgabenstellung für Dritte bleibt unberührt.
2. Beratungs- und Schulungsleistungen
2.1 Sematell berät und / oder schult den Kunden nach Maßgabe des Angebots.
2.2 Sollten die Dienstleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß durchgeführt worden sein, ist Sematell verpflichtet, die Dienstleistungen innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, falls der Kunde diese schriftlich gerügt hat.
3. Überlassung von Standardsoftware
3.1 Sematell überlässt dem Kunden Standardsoftware (nachfolgend „Software“) im Objektprogramm mit Benutzerdokumentation. Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Software bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung von Sematell.
3.2 Die Software ist ablauffähig auf der von Sematell in der Produktbeschreibung oder im Vertrag benannten Hard- und Softwareumgebung. Die Einsatzumgebungsbedingungen sind in der Produktbeschreibung bzw. im Angebot angegeben. Darüberhinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. über das Zusammenwirken mit anderen Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind gegebenenfalls gesondert zu vereinbaren.
3.3 Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktbeschreibung sind keine Beschaffenheitsgarantie, es sei denn, Sematell hat die Beschreibung ausdrücklich als Beschaffenheitsgarantie bezeichnet.
3.4 Der Kunde erhält eine Kopie der Software auf dem im Vertrag bezeichneten maschinenlesbaren Datenträger und ein Exemplar der Benutzerdokumentation. Die Benutzerdokumentation wird dem Kunden druckschriftlich oder auf einem maschinenlesbaren Datenträger überlassen, gegebenenfalls auf dem gleichen Träger, auf dem die Softwarekopie aufgezeichnet ist. Auf Anforderung des Kunden erfolgt die Lieferung auf einem von ihm auf seine Kosten zur Verfügung gestellten maschinenlesbaren Datenträger.
3.5 Zusätzliche Leistungen, wie z. B. Installation der Software auf Hardware des Kunden, Einweisung und Schulung sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten, wenn diese Leistungen von Sematell erbracht werden sollen. Die Pflege der Software, kundenspezifische Anpassungen der Software und die Pflege der kundenspezifischen Anpassungen sind nur dann Gegenstand der Leistungen von Sematell, wenn sie schriftlich von Sematell angeboten und vom Kunden bestellt wurden.
4. Wartung von Standardsoftware
4.1 Sematell führt Wartungsleistungen an der im Angebot bezeichneten Standardsoftware gegebenenfalls einschließlich der diesbezüglichen Benutzerdokumentation durch. Die Wartungsleistungen an der Software dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Software, schließen jedoch keine Garantie einer stets störungs- und unterbrechungsfreien Arbeitsweise der Software ein. Sematell bietet für die Erbringung der Wartungsleistungen an ihrer Standardsoftware verschiedene Service Level an. Art, Umfang und Inhalt der Wartungsleistungen bestimmen sich nach dem vereinbarten Service Level. Soweit nach dem jeweiligen Angebot Wartungsleistungen durch Sematell geschuldet werden, ohne dass ein Service Level benannt wird, werden die Wartungsleistungen durch Sematell entsprechend des Service Level Agreements „Standard“ in der jeweils gültigen Fassung erbracht. Das jeweils gültige Service Level Agreement wird dem Kunden auf Nachfrage überlassen, soweit dies nicht bereits dem Angebot beiliegt.
4.2 Der Kunde kann von dem aktuell vereinbarten Service Level zu einem anderen Service Level mit einem höheren Leistungsprofil wechseln, in dem er dies Sematell spätestens 60 Tage vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit anzeigt. Der neue Service Level gilt dann erstmals mit Beginn des neuen Vertragsjahres. Die Vergütung bestimmt sich dann nach der dem jeweiligen Service Level entsprechenden jeweils gültigen Preisliste von Sematell.
4.3 Die Überlassung neuer Programmversionen (nachfolgend „Version“) mit Leistungs- und Funktionserweiterungen durch Neuprogrammierung von wesentlichen Teilen der Software – gegebenenfalls einschließlich der Nutzungsmöglichkeit neuer Technologien, kann gegen Vergütung Gegenstand eines gesonderten Software-Überlassungsvertrages sein.
5. Erstellung, Anpassung und Installation von Software
5.1 Art und Umfang der von Sematell zu erbringenden Leistungen bei Erstellung, Anpassung und Installation von Software ergeben sich entweder aus dem Angebot von Sematell oder aus dem Konzept, das Sematell auf Basis dieser Bedingungen für den Kunden erstellt hat.
5.2 Sind ihre Leistungen funktionsfähig, stellt Sematell das Arbeitsergebnis in der vereinbarten Form dem Kunden zur Verfügung und teilt ihm die Funktionsfähigkeit schriftlich mit. Die Abnahme von Sematell erbrachten Leistungen setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zu beginnen und binnen zwei weiterer Wochen durchzuführen ist. Ist das Arbeitsergebnis im Wesentlichen vertragsgemäß, hat der Kunde die Abnahme schriftlich zu erklären. Erklärt der Kunde ohne Angabe von Gründen die Abnahme nicht, kann Sematell eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert. Wenn der Kunde die Nichtabnahme hinreichend begründet, ist Sematell verpflichtet, das Arbeitsergebnis nachzubessern, um die Abnahme zu erhalten. Falls Sematell auch nach zweimaligem Nachbessern kein abnahmefähiges Arbeitsergebnis bereitstellt, kann der Kunde den Vertrag kündigen gemäß Ziffer I 6.2.
5.3 Die Vertragspartner können schriftlich Abnahmekriterien vereinbaren, die im Rahmen der Funktionsprüfung gewährleistet sein müssen und ohne deren Einhaltung die Funktionsprüfung als nicht vertragsgemäß gilt.
5.4 Wesentliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Anforderungen hat Sematell in angemessener Frist zu beseitigen. Eine wesentliche Abweichung von den vertraglichen Anforderungen liegt vor, wenn durch eine Störung in Teilen der Programmabläufe nicht unerhebliche Störungen auftreten, so dass Teile der Software nicht verwendbar sind oder wenn eine nachhaltige Störung des Softwareablaufes mit daraus resultierender Funktionsuntüchtigkeit des Systems bzw. Störung von Systemteilen auftritt, die zur Störung aller Arbeitsabläufe beim Kunden führt. Danach stellt Sematell dem Kunden das Arbeitsergebnis zur erneuten Abnahme bereit.
5.5 Die Abnahme des Kunden kann auch unter Vorbehalt seiner Rechte wegen eines Mangels erfolgen. In diesem Fall gilt die Regelung des vorstehenden Absatzes für wesentliche Abweichungen, hinsichtlich derer sich der Kunde seine Rechte vorbehalten hat, gleichermaßen.
5.6 Sind für Leistungen unterschiedliche Zeitpunkte für das Herbeiführen der Funktionsfähigkeit vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung auf die jeweilige Teilleistung. Bei Abnahme der letzten Teilleistung wird durch eine Funktionsprüfung, in die alle Teilleistungen einbezogen werden, das vertragsgemäße Zusammenwirken sämtlicher Leistungen festgestellt.
5.7 Jeder Vertragspartner benennt jeweils einen für die Anberaumung von Besprechungen und die Erteilung und Entgegennahme von Auskünften, die das Projekt betreffen, verantwortlichen Gesprächspartner. Der Kunde benennt unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich die Personen, deren technische bzw. rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Kunden bindend sind. Beide Vertragspartner bestimmen jeweils einen Projektleiter, der für die Klärung sämtlicher technischer Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung von Vertragsleistungen verantwortlich ist. Bei einem Wechsel des Projektleiters ist der jeweils andere Vertragspartner hierüber schriftlich zu informieren.
III. Schlussbestimmungen
1. Das zugrundeliegende Angebot von Sematell einschließlich etwaiger Ergänzungen ist wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Vertrages.
2. Erfüllungsort für die Leistungen von Sematell ist der Sitz von Sematell. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für den Sitz von Sematell zuständige Gericht.
3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
4. Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 und die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts sind ausgeschlossen.
5. Wenn der vorliegende Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.
6. Sematell ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag ganz oder teilweise an seine Konzernobergesellschaft oder die mit ihr verbundenen Konzerngesellschaften (i. S. v. § 15 AktG) zu übertragen bzw. ihnen Rechte aus dem vorliegenden Vertrag abzutreten. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von Sematell ganz oder teilweise übertragen.
7. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von Sematell gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des vorliegenden Vertrages zweckdienlich ist.
8. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Sematell ihn für die im Rahmen dieses Projektes erstellte Lösung als Referenzkunden benennt. Dies umfasst auch die Erlaubnis den Namen des Kunden und die erstellte Anwendung zu Marketingzwecken zu verwenden. Außerdem enthalten von Sematell erstellte oder unterstützte Internet- und Intranet-Lösungen des Kunden einen Hinweis darauf, dass die Lösung mit Hilfe von Produkten und Dienstleistungen der Sematell realisiert wurde (Button „powered by Sematell“; Link auf die Sematell Homepage „www.Sematell.com“).
Sematell GmbH_AGB-Software_2021-10-27